Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach §37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege.

Die häusliche Krankenpflege (HKP) unterstützt die ärztliche Behandlung und wird im Zusammenhang damit erbracht. Jede Maßnahme der HKP setzt eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Diese erfolgt mit dem dafür vereinbarten Vordruck (Verordnung häuslicher Krankenpflege).

Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in erforderlichem Umfang pflegen kann (§ 37 (3) SGB V).

Häusliche Krankenpflege beinhaltet die Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Im Vordergrund stehen hierbei die behandlungspflegerischen Maßnahmen.

Versicherte können die HKP beanspruchen, wenn

  • sie einer Krankenhausbehandlung bedürfen, diese aber nicht möglich ist
  • sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt
  • die häusliche Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll
  • sie wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Erkrankung für einen vorübergehenden Zeitraum Unterstützung bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt – und keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 gemäß §§ 14 und 15 SGB XI vorliegt
Häusliche Krankenpflege in Baden-Baden - True Living Care Company
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