Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach §37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege.
Die häusliche Krankenpflege (HKP) unterstützt die ärztliche Behandlung und wird im Zusammenhang damit erbracht. Jede Maßnahme der HKP setzt eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Diese erfolgt mit dem dafür vereinbarten Vordruck (Verordnung häuslicher Krankenpflege).
Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in erforderlichem Umfang pflegen kann (§ 37 (3) SGB V).
Häusliche Krankenpflege beinhaltet die Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Im Vordergrund stehen hierbei die behandlungspflegerischen Maßnahmen.
Versicherte können die HKP beanspruchen, wenn